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Ein kurzes, aber nötiges Vorwort,
bevor Schlüsse aus der Frankfurter Tabelle gezogen werden

 

Die Frankfurter Tabelle ist die bekannteste Orientierungshilfe für die Bestimmung der Reisepreisminderung. Sie gibt brauchbare Anhaltspunkte für die Berechnung der Preisminderung. Dabei sind für die häufigsten Reisemängel Prozentsätze bestimmt, nach denen die Reise zu mindern ist.

1. Um Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen, muss zu aller erst ein Reisemangel vorliegen.

Der Reiseveranstalter ist dagegen verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass die Reise die zugesicherten Eigenschaften aufweist, und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die im Vertrag vorausgesetzten (vereinbarten) Leistungen mindern oder ganz vermissen lassen (§ 651c Absatz 1 BGB).

Weicht eine Eigenschaft der Reise tatsächlich und nachvollziehbar hiervon ab, spricht man von einem Reisemangel.

Als Reisemangel gelten alle nach dem Vertragsschluss auftretenden Störungen einer Reise, soweit die Gründe dafür nicht allein in der Person des Reisenden liegen (also subjektive vom Einzelnen abhängige Einschätzungen).

Ist eine Reise mangelhaft, kann der Reisende den Reisepreis nach § 651d Absatz 1 BGB mindern. Dabei ist der Reisepreis anteilig herabzusetzen.Das heißt nicht auf den mangelfreien Teil der Reise.In der Praxis ist die durch den Mangel eingetretene Wertminderung meist schwierig zu ermitteln, und in aller Regel muss der Satz von den Richtern geschätzt werden (§ 287 Zivilprozessordnung).

Es kann passieren, dass die Reise sogar im Ganzen mangelhaft ist. Das kann schon der Fall sein, wenn einzelne Reiseleistungen (Gesetzgeber spricht von Eigenschaften) Mängel aufweisen. Ohne erkennbare Reisemangel lassen sich schwer Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen oder durchsetzen.

Der Vergleich der Leistungen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag nach dem Vertragspartner schuldet, mit den tatsächlich von ihm erbrachten Leistungen, macht den Reisemangel sichtbar.

2. Bevor der Geschädigte irgendwelche Ansprüche stellt, z.B. Minderung des Reisepreises geltend machen will, muss zunächst dem Reiseveranstalter gem. § 651c BGB die Möglichkeit gelassen werden den Mangel/ die Mängel zu beseitigen (Möglichkeit zur Nachbesserung, siehe Rubrik Urteile). Der Veranstalter ist dem § 7 InfVO nach verpflichtet, das Abhilfeverlangen des Kunden entgegen zu nehmen, oder dafür geeignete Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen und diese dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn zu nennen.

Dagegen ist von so genannten Unannehmlichkeiten im Vergleich zu einem Reisemangel Abstand zu nehmen. Unter Umständen muss sich der Reisende mit ärgerlichen Begleiterscheinungen des Massentourismus (überfüllter Strand zum Beispiel) oder fremden kulturellen Gepflogenheiten zufrieden geben, auch wenn manche einem das schwer fallen mag.


Die Tabelle gliedert sich in vier Abschnitte:

 

 

 

Leistung/ Mangel

Prozent

Anmerkung

Abweichung von dem gebuchten Objekt

10-25

nach Entfernung

Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung)

5-15

 

Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk)

5-10

 

Abweichende Art der Zimmer:

   

                - DZ statt EZ

20

 

                - Dreibettzimmer statt EZ

25

 

                - Dreibettzimmer statt DZ

20-25

Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung, oder unbekannte Reisende zusammen gelegt sind

                - Vierbettzimmer statt DZ

20-30

Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt sind

Mängel in der Ausstattung des Zimmers:

   

                - zu kleine Fläche

5-10

 

                - fehlender Balkon

5-10

bei Zusage/ je nach Jahreszeit

                - fehlender Meerblick

5-10

bei Zusage

                - fehlendes (eigenes) Bad/WC

15-25

bei Buchung

                - fehlendes (eigenes) WC

15

 

                - fehlende (eigene) Dusche

10

bei Buchung

                - fehlende Klimaanlage

10-20

bei Zusage

                - fehlendes Radio/TV

5

bei Zusage

                - zu geringes Mobiliar

5-15

 

                - Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.)

10-50

 

                - Ungeziefer

10-50

 

Ausfall von Versorgungseinrichtungen:

   

               - Toilette

15

 

                - Bad/Warmwasserboiler

15

 

                - Stromausfall/Gasausfall

10-20

 

                - Wasser

10

 

                - Klimaanlage

10-20

je nach Jahreszeit

                - Fahrstuhl

5-10

je nach Etage

Service:

   

                - vollkommener Ausfall

25

 

                - schlechte Reinigung

10-20

 

                - ungenügender Wäschewechsel                   (Bettwäsche, Handtücher)

5-10

 

Beeinträchtigungen:

   

                - Lärm am Tage

5-25

 

                - Lärm in der Nacht

10-40

 

                - Gerüche

5-15

 

Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage)

20-40

je nach Art der Projektzusage (z.B. "Kururlaub")

2. Verpflegung (= Gruppe II):

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung

Vollkommener Ausfall

50

 

Inhaltliche Mängel:

   

               - Eintöniger Speisezettel

5

 

                - Nicht genügend warme Speisen

10

 

                - Verdorbene (ungenießbare) Speisen

20-30

 

Service:

   

                - Selbstbedienung (statt Kellner)

10-15

 

                - Lange Wartezeiten

5-15

 

                - Essen in Schichten

10

 

                - Verschmutzte Tische

5-10

 

- Verschmutztes Geschirr, Besteck

10-15

 

Fehlende Klimaanlage im Speisesaal

5-10

bei Zusage

3. Transport (= Gruppe III):

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung

Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus

5

des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde

Ausstattungsmängel:

   

                - Niedrigere Klasse

10-15

 

                - Erhebliche Abweichung vom                   normalen Standard

5-10

 

Service:

   

                - Verpflegung

5

 

                - Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.)

5

 

Auswechslung des Transportmittels

 

der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis

Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel

 

Kosten des Ersatztransport-
mittels

4. sonstige Mängel (= Gruppe IV):

Leistung/Mangel

Prozent

Anmerkung

Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool

10-20

bei Zusage

Fehlendes Hallenbad:

 

bei Zusage - soweit nach Jahreszeit benutzbar

- bei vorhandenem Swimmingpool

10

 

                - bei nicht vorhandenem                   Swimmingpool

20

 

Fehlende Sauna

5

bei Zusage

Fehlender Tennisplatz

5-10

bei Zusage

Fehlendes Mini-Golf

3-5

bei Zusage

Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule

5-10

bei Zusage

Fehlende Möglichkeit zum Reiten

5-10

bei Zusage

Fehlende Kinderbetreuung

5-10

bei Zusage

Unmöglichkeit des Badens im Meer

10-20

je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit

Verschmutzter Strand

10-20

bei Zusage

Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme

5-10

je nach Ersatzmöglichkeit

Fehlende Snack- oder Strandbar

0- 5

bei Zusage

Fehlender FKK-Strand

10-20

Bei Zusage

Fehlendes Restaurant oder Supermarkt

10-20

bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit

                - bei Hotelverpflegung

0-5

 

                - bei Selbstverpflegung

10-20

 

Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Kino, etc.)

5-15

bei Zusage

Fehlende Boutique oder Ladenstraße

0- 5

je nach Ausweichmöglichkeit

Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten

20-30

des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausfluges

Fehlende Reiseleitung:

   

                - bloße Organisation

0-5

 

                - bei Besichtigungsreisen

10-20

 

                - bei Studienreisen mit                   wissenschaftlicher Führung

20-30

bei Zusage

Zeitverlust durch notwendigen Umzug:

 

anteiliger Reisepreis für

                - im gleichen Hotel

½ Tag

 

                - in anderes Hotel

1 Tag

 

 

 

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