Ein kurzes, aber nötiges Vorwort,
bevor Schlüsse aus der Frankfurter Tabelle gezogen werden
Die Frankfurter Tabelle ist die bekannteste Orientierungshilfe für die Bestimmung der Reisepreisminderung. Sie gibt brauchbare Anhaltspunkte für die Berechnung der Preisminderung. Dabei sind für die häufigsten Reisemängel Prozentsätze bestimmt, nach denen die Reise zu mindern ist.
1. Um Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen, muss zu aller erst ein Reisemangel vorliegen.
Der Reiseveranstalter ist dagegen verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass die Reise die zugesicherten Eigenschaften aufweist, und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die im Vertrag vorausgesetzten (vereinbarten) Leistungen mindern oder ganz vermissen lassen (§ 651c Absatz 1 BGB).
Weicht eine Eigenschaft der Reise tatsächlich und nachvollziehbar hiervon ab, spricht man von einem Reisemangel.
Als Reisemangel gelten alle nach dem Vertragsschluss auftretenden Störungen einer Reise, soweit die Gründe dafür nicht allein in der Person des Reisenden liegen (also subjektive vom Einzelnen abhängige Einschätzungen).
Ist eine Reise mangelhaft, kann der Reisende den Reisepreis nach § 651d Absatz 1 BGB mindern. Dabei ist der Reisepreis anteilig herabzusetzen.Das heißt nicht auf den mangelfreien Teil der Reise.In der Praxis ist die durch den Mangel eingetretene Wertminderung meist schwierig zu ermitteln, und in aller Regel muss der Satz von den Richtern geschätzt werden (§ 287 Zivilprozessordnung).
Es kann passieren, dass die Reise sogar im Ganzen mangelhaft ist. Das kann schon der Fall sein, wenn einzelne Reiseleistungen (Gesetzgeber spricht von Eigenschaften) Mängel aufweisen. Ohne erkennbare Reisemangel lassen sich schwer Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen oder durchsetzen.
Der Vergleich der Leistungen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag nach dem Vertragspartner schuldet, mit den tatsächlich von ihm erbrachten Leistungen, macht den Reisemangel sichtbar.
2. Bevor der Geschädigte irgendwelche Ansprüche stellt, z.B. Minderung des Reisepreises geltend machen will, muss zunächst dem Reiseveranstalter gem. § 651c BGB die Möglichkeit gelassen werden den Mangel/ die Mängel zu beseitigen (Möglichkeit zur Nachbesserung, siehe Rubrik Urteile). Der Veranstalter ist dem § 7 InfVO nach verpflichtet, das Abhilfeverlangen des Kunden entgegen zu nehmen, oder dafür geeignete Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen und diese dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn zu nennen.
Dagegen ist von so genannten Unannehmlichkeiten im Vergleich zu einem Reisemangel Abstand zu nehmen. Unter Umständen muss sich der Reisende mit ärgerlichen Begleiterscheinungen des Massentourismus (überfüllter Strand zum Beispiel) oder fremden kulturellen Gepflogenheiten zufrieden geben, auch wenn manche einem das schwer fallen mag.
Die Tabelle gliedert sich in vier Abschnitte:
- Unterkunft (Gruppe I)
- Verpflegung (Gruppe II)
- Transport (Gruppe III)
- Sonstige Mängel (Gruppe IV)
Leistung/ Mangel |
Prozent |
Anmerkung |
Abweichung von dem gebuchten Objekt |
10-25 |
nach Entfernung |
Abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) |
5-15 |
|
Abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel (Hotel statt Bungalow, abweichendes Stockwerk) |
5-10 |
|
Abweichende Art der Zimmer: |
||
- DZ statt EZ |
20 |
|
- Dreibettzimmer statt EZ |
25 |
|
- Dreibettzimmer statt DZ |
20-25 |
Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung, oder unbekannte Reisende zusammen gelegt sind |
- Vierbettzimmer statt DZ |
20-30 |
Entscheidend, ob Personen der gleichen Buchung oder unbekannte Reisende zusammen gelegt sind |
Mängel in der Ausstattung des Zimmers: |
||
- zu kleine Fläche |
5-10 |
|
- fehlender Balkon |
5-10 |
bei Zusage/ je nach Jahreszeit |
- fehlender Meerblick |
5-10 |
bei Zusage |
- fehlendes (eigenes) Bad/WC |
15-25 |
bei Buchung |
- fehlendes (eigenes) WC |
15 |
|
- fehlende (eigene) Dusche |
10 |
bei Buchung |
- fehlende Klimaanlage |
10-20 |
bei Zusage |
- fehlendes Radio/TV |
5 |
bei Zusage |
- zu geringes Mobiliar |
5-15 |
|
- Schäden (Risse, Feuchtigkeit etc.) |
10-50 |
|
- Ungeziefer |
10-50 |
|
Ausfall von Versorgungseinrichtungen: |
||
- Toilette |
15 |
|
- Bad/Warmwasserboiler |
15 |
|
- Stromausfall/Gasausfall |
10-20 |
|
- Wasser |
10 |
|
- Klimaanlage |
10-20 |
je nach Jahreszeit |
- Fahrstuhl |
5-10 |
je nach Etage |
Service: |
||
- vollkommener Ausfall |
25 |
|
- schlechte Reinigung |
10-20 |
|
- ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) |
5-10 |
|
Beeinträchtigungen: |
||
- Lärm am Tage |
5-25 |
|
- Lärm in der Nacht |
10-40 |
|
- Gerüche |
5-15 |
|
Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage) |
20-40 |
je nach Art der Projektzusage (z.B. "Kururlaub") |
2. Verpflegung (= Gruppe II):
Leistung/Mangel |
Prozent |
Anmerkung |
Vollkommener Ausfall |
50 |
|
Inhaltliche Mängel: |
||
- Eintöniger Speisezettel |
5 |
|
- Nicht genügend warme Speisen |
10 |
|
- Verdorbene (ungenießbare) Speisen |
20-30 |
|
Service: |
||
- Selbstbedienung (statt Kellner) |
10-15 |
|
- Lange Wartezeiten |
5-15 |
|
- Essen in Schichten |
10 |
|
- Verschmutzte Tische |
5-10 |
|
- Verschmutztes Geschirr, Besteck |
10-15 |
|
Fehlende Klimaanlage im Speisesaal |
5-10 |
bei Zusage |
3. Transport (= Gruppe III):
Leistung/Mangel |
Prozent |
Anmerkung |
Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus |
5 |
des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde |
Ausstattungsmängel: |
||
- Niedrigere Klasse |
10-15 |
|
- Erhebliche Abweichung vom normalen Standard |
5-10 |
|
Service: |
||
- Verpflegung |
5 |
|
- Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) |
5 |
|
Auswechslung des Transportmittels |
der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis |
|
Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel |
Kosten des Ersatztransport- |
4. sonstige Mängel (= Gruppe IV):
Leistung/Mangel |
Prozent |
Anmerkung |
Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool |
10-20 |
bei Zusage |
Fehlendes Hallenbad: |
bei Zusage - soweit nach Jahreszeit benutzbar |
|
- bei vorhandenem Swimmingpool |
10 |
|
- bei nicht vorhandenem Swimmingpool |
20 |
|
Fehlende Sauna |
5 |
bei Zusage |
Fehlender Tennisplatz |
5-10 |
bei Zusage |
Fehlendes Mini-Golf |
3-5 |
bei Zusage |
Fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule |
5-10 |
bei Zusage |
Fehlende Möglichkeit zum Reiten |
5-10 |
bei Zusage |
Fehlende Kinderbetreuung |
5-10 |
bei Zusage |
Unmöglichkeit des Badens im Meer |
10-20 |
je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit |
Verschmutzter Strand |
10-20 |
bei Zusage |
Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme |
5-10 |
je nach Ersatzmöglichkeit |
Fehlende Snack- oder Strandbar |
0- 5 |
bei Zusage |
Fehlender FKK-Strand |
10-20 |
Bei Zusage |
Fehlendes Restaurant oder Supermarkt |
10-20 |
bei Zusage/je nach Ausweichmöglichkeit |
- bei Hotelverpflegung |
0-5 |
|
- bei Selbstverpflegung |
10-20 |
|
Fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Kino, etc.) |
5-15 |
bei Zusage |
Fehlende Boutique oder Ladenstraße |
0- 5 |
je nach Ausweichmöglichkeit |
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten |
20-30 |
des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausfluges |
Fehlende Reiseleitung: |
||
- bloße Organisation |
0-5 |
|
- bei Besichtigungsreisen |
10-20 |
|
- bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung |
20-30 |
bei Zusage |
Zeitverlust durch notwendigen Umzug: |
anteiliger Reisepreis für |
|
- im gleichen Hotel |
½ Tag |
|
- in anderes Hotel |
1 Tag |